Weitere Änderungen des Waffengesetztes treten in Kraft!
Zum 1. September ist der zweite Teil der Waffengesetzänderung in Kraft getreten. Die Änderungen beinhalten unter anderem ein Verbot größerer Magazine, Änderungen bei der Liste der wesentlichen Teile sowie geänderte Anzeigepflichten beim Erwerb und dem Überlassen von Waffen. Bei dem Verbot von größeren Magazinen (mehr als zehn Schuss bei Langwaffen, mehr als zwanzig Schuss bei Kurzwaffen) gibt es einen Bestandsschutz für den Altbesitz. Voraussetzung ist, dass Besitzer diese innerhalb eines Jahres bei der Behörde anzeigen. Zu beachten ist, das nicht nur „große Magazine“ sondern auch Deko- und Salutwaffen anzeigepflichtig sind! Die Anmeldefrist hat am 01.09.2020 begonnen und endet nach einem Jahr (31.08.2021).
Die Anzeigepflichten beim Erwerb und Überlassen von Waffen wurden neu und detaillierter gefasst. Die Angaben, die gemacht werden müssen, ergeben sich aus dem neuen § 37f Waffengesetz. Es ist anzunehmen, dass die Waffenbehörden ihre entsprechenden Formulare anpassen werden (oder bereits angepasst haben). Identifikationsnummern nicht zwingend notwendig.
Viel Verwirrung gibt es um die Identifikationsnummern des Waffenregisters. Diese müssen bei der Anzeige des Erwerbs oder Überlassen nicht mitgeteilt werden und müssen auch beim Verkauf oder Verleih von privat zu privat nicht zwingend mitgeteilt werden. Allerdings benötigen Händler und Büchsenmacher diese Nummern, wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen kaufen, in Kommission nehmen, für eine länger dauernde Reparatur (mehr als vier Wochen) oder beim Austausch oder der Änderung von wesentlichen Teilen entgegennehmen.
Daher ist es sinnvoll, sich die Nummern von der Waffenbehörde mitteilen zu lassen. Manche Waffenbehörden informieren auch von sich aus die Waffenbesitzer. Jeder Waffenbesitzer bekommt eine eigene Nummer (Personen-ID), ebenso jede Waffenbesitzkarte oder andere Erlaubnis (Erlaubnis-ID) und jede Waffe oder jedes separate wesentliche Teil (Waffen-ID).
Weißenthurm, 07.09.2020
Präsidium