Unterschieden wird: BESTAND und NEUERWERB
Die 18/12er-Regel gilt nicht mehr, seit das neue Waffengesetz in Kraft ist für den BESTAND!
Für den NEUERWERB gilt weiterhin die 18/12er-Regel!
Durch Änderungen in §§ 4 und 14 des WaffG wird klar geregelt, wann die Waffenbehörden das Bedürfnis von Schießsporttreibenden zu prüfen haben und welcher Maßstab hier anzulegen ist.
So soll die Behörde im fünften und zehnten Jahr nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis einen Nachweis verlangen. Prüfungszeitraum soll das Jahr und das Vorjahr sein.
In diesen muss der Schütze/Schützin regelmäßig quartalsweise oder sechs Mal im Jahr dem Schießsport nachgegangen sein. Unterschieden wird hier noch nach den Waffenarten: Kurz- und Langwaffe. Besitzt der zu Überprüfende beide Waffenarten, muss er auch sowohl mit einer Kurz-, als auch mit einer Langwaffe im vorbeschriebenen Umfang trainiert haben (also in jedem Quartal mit beiden Waffenarten oder sechs Mal/Jahr mit der Kurz- und der Langwaffe).
Nach der Überprüfung des Schützen im zehnten Jahr reicht anschließend eine Bescheinigung des verbandsorganisierten Vereins, dass der Schütze weiterhin Mitglied ist.
Sollen über den BESTAND hinaus weitere Waffen sportlich erworben werden wollen, können/müssen die Behörden UND der Verband weiterhin Nachweise über 18/12er-Regelung verlangen (also einmal pro Monat oder 18 Mal im Jahr).
Sie müssen also für einen ERWERB immer noch Einträge nach der 18/12er-Regel in Ihrem Schießbuch nachweisen können!